
Eigentümer von Gebäuden sind auf Grundlage von §3 LBO und der als Technische Baubestimmungen eingeführten Schadstoff-Richtlinien verpflichtet, ihre Gebäude so zu betreiben und instand zu halten, dass die Gesundheit der Nutzer nicht gefährdet wird.
Bauherren haben vor Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen gemäß §3 LBO die Pflicht, das ausführende Unternehmen auf Schadstoffe hinzuweisen. Beauftragt der Bauherr einen Architekten, so muss dieser im Rahmen der Grundlagenermittlung eine detaillierte Bauwerkserkundung vornehmen. Besitzt der Architekt für Gebäude-Schadstoffe nicht die erforderliche Sachkunde, so muss er gemäß §58 LBO beim Bauherrn auf die Einschaltung eines Schadstoff-Sachverständigen hinwirken.
Der Unternehmer, der die Baumaßnahme ausführt, ist nach GefStoffV zum Schutz seiner Mitarbeiter verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dazu muss er gemäß §15 GefStoffV beim Bauherrn die Ergebnisse der Schadstoff-Untersuchung anfordern.
Vor dem Abbruch von Gebäuden ist das Abbruch- und Entsorgungskonzept zur Vorlage bei der Behörde zu erstellen. Alle schadstoffbelasteten Materialien sind gemäß GefStoffV und LAGA Mitt. 20 sachgerecht auszubauen und als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Eine Vermischung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen ist nach KrWG unzulässig.
Leistungen
- Schadstoff-Untersuchungen
- Gutachten zur Innenraumluft
- Materialanalysen, Raumluftmessungen
- Risikobewertung, Bewertung der Sanierungsdringlichkeit
- Erstellung von Sanierungskonzepten und Leistungsverzeichnissen
- Überwachung der Sanierung
- Entwicklung innovativer Sanierungsverfahren
- Erstellung von Abbruch- und Entsorgungskonzepten
- Fachbauleitung
- Due Diligence „Gebäude-Schadstoffe“ im Rahmen des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Immobilien
- Gutachten zur Innenraumluft im Rahmen der Zertifizierung von Gebäuden (z.B. gemäß DGNB)
Die Analytik erfolgt durch das eco-Institut.
Das eco-Institut ist akkreditiertes Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC 17025 und behördlich anerkannte Überwachungs- und Zertifizierungsstelle für die Fremdüberwachung von Bauprodukten.
Nach Neubau oder Modernisierung klagen Gebäudenutzer vielfach über geruchliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Verwendung problematischer Bauprodukte führt dazu, dass neu hergestellte Räume oder sogar ganze Gebäude über längere Zeit nicht oder nur mit einem speziellen Lüftungsmanagement genutzt werden können.
Selbst emissionsgeprüfte und baurechtlich als „geeignet für die Verwendung in Innenräumen“ ausgewiesene Produkte können erhebliche Raumluftbelastungen verursachen. Der Grund: Die gesetzlichen Anforderungen an Bauprodukte dienen lediglich der „Gefahrenabwehr“ – das „Vorsorgeprinzip“ ist im Baurecht nicht verankert.
Gesunde Innenraumluft kann nur durch die Vermeidung von Schadstoffen und die konsequente Verwendung emissionsarmer Produkte erreicht werden. Damit sind an Bauprodukte Anforderungen zu stellen, die weit über die gesetzlichen Mindestanforderungen („Gefahrenabwehr“) hinausgehen.
Leistungen
- Gesundheitsbezogene Bewertung von Bauprodukten
- Formulierung von Qualitätszielen für gesundheitsverträgliche Bauprodukte
- Formulierung von Qualitätszielen für gute Innenraumluft
- Erstellung von Ausschreibungstexten für gesundheitsverträgliche Bauprodukte
- Unterstützung des Bauherren bei der Sicherstellung vertraglich vereinbarter Qualitätsziele für Bauprodukte und Innenraumluft
- Untersuchung von Bauprodukten auf Schadstoffe und Emissionen
(Prüfkammer-Emissionsmessung) - Gutachten zur Innenraumluft im Rahmen der Zertifizierung von Gebäuden
(z.B. gemäß DGNB)
Die Analytik erfolgt durch das eco-Institut.
Das eco-Institut ist akkreditiertes Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC 17025 und behördlich anerkannte Überwachungs- und Zertifizierungsstelle für die Fremdüberwachung von Bauprodukten.
Wesentliche Grundlage für den Erfolg und die sichere Durchführung eines Bauvorhabens ist die Kommunikation zwischen den Beteiligten und die Koordinierung ihrer Tätigkeit.
Die Baustellenverordnung sorgt für eine verstärkte Koordination der Bauabläufe und die frühzeitige Berücksichtigung von Arbeitsschutz-
belangen in der Planungsphase. Sie ist damit ein entscheidendes Instrument zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit auf der Baustelle.
Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Er ist deshalb zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl in der Planungsphase als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet.
Der Bauherr kann die Wahrnehmung der Pflichten auf einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator übertragen.
Leistungen
- Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination gemäß BaustellV in der Planungs- und Ausführungsphase (Koordinator nach RAB 30)
auch für Bauvorhaben mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen (Stufe 2 RAB 30) und mit besonders gefährlichen Arbeiten (Anlage II BaustellV)